der LehrerInnen und ErzieherInnen
 
 
 
 
 

 
Anfragen an den PR und Antworten

 

An den Personalrat werden oft Fragen herangetragen, die einen größeren Kreis von Kolleginnen und Kollegen interessieren könnten.  Daher möchten wir hier einige derartige Fragen beantworten.

Studienrätin, 61 Jahre, Beamtin: Mein Eheman, der ebenfalls Lehrer war, ist in diesem Jahr in Rente gegangen. Muss ich das jetzt der Personalstelle melden?


Liebe Kollegin,

Sie sind verpflichtet, der Personalstelle jede Änderung Ihrer familiären Situation, die sich auf Ihre Bezüge auswirken kann, zu melden. Sicher haben Sie der Personalstelle vor Zeiten mitgeteilt, dass Ihr Ehegatte auch im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Darauf hin haben Sie beide den Familienzuschlag jeweils zur Hälfte erhalten.

Scheidet nun aber ein Ehegatte im Angestelltenverhältnis aus dem öffentlichen Dienst aus, steht dem anderen der volle Familienzuschlag zu! Falls Sie es bisher versäumt haben, die Personalstelle von dem neuen Sachverhalt zu informieren, sollten Sie dies unverzüglich nachholen. Sie erhalten die Ihnen zustehende Nachzahlung in voller Höhe nur dann, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten wurden!

Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte im Beamtenverhältnis in den Ruhestand geht. Da der Familienzuschlag "ruhegehaltsfähig" ist, wird er in die Berechnung der Pension (Ruhegehalt) mit einbezogen. Für den noch im Dienst verbleibenden Ehegatten ändert sich also nichts.

Armin Jacob
(im Auftrag des Personalrates)

 

Lehrerin, 59 Jahre, Angestellte: Ich habe davon gehört, dass man wegen der DDR- Jahresendprämie später mehr Rente bekommen kann. Ist da was dran?


Liebe Kollegin,

seit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.08.2007 zum Thema „Jahresendprämien“ sind nun schon mehr als 2 Jahre vergangen, doch zeigen viele Anfragen und Gespräche, dass KollegInnen, die auf eine pädagogische Tätigkeit in der Volksbildung der DDR verweisen können, bisher nichts zu einer Verbesserung ihrer Altersversorgung unternommen haben. Dies betrifft sowohl RuheständlerInnen als auch KollegInnen, die gegenwärtig noch im Schuldienst als Angestellte oder als Beamte tätig sind. 

Der Kerngedanke des obigen Urteils besteht darin, dass die gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt und damit bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind. Sie werden sich nun fragen: „Wie soll ich nachweisen, dass ich damals Jahresendprämien erhalten habe? Ich habe die alten Lohnstreifen gleich nach der Wende weggeworfen.“  Das ist nicht weiter schlimm, denn seit 1977 erhielten auf Grund von Rahmenkollektivverträgen alle Pädagogen, Arbeiter und technischen Angestellten in den Einrichtungen der Volksbildung und der kommunalen Berufsbildung, die eine Dienstzeit von 2 Jahren zurückgelegt hatten, jeweils am 12. Juni eines Jahres (Tag des Lehrers) eine jährliche zusätzliche Vergütung in folgender Höhe:

  • nach 2 Dienstjahren - 4 % des Jahresbruttoeinkommens, maximal 450 Mark,

  • nach 5 Dienstjahren - 6 % des Jahresbruttoeinkommens, maximal 600 Mark,

  • nach 10 Dienstjahren - 8 % des Jahresbruttoeinkommens, maximal 750 Mark.

Da dies eine in der gesamten DDR geltende Regelung mit Gesetzescharakter war, sind einzelne Lohnnachweise nicht unbedingt erforderlich; nachzuweisen ist, dass Sie in diesem Zeitraum im Schulwesen tätig waren und wie viele Berufsjahre sie absolviert hatten. Dazu weiter unten.

KollegInnen mit einer Tätigkeit im Schulwesen der DDR und gegenwärtigem Beamtenstatus werden sich fragen: „Was geht mich das alles an? Ich werde im Ruhestand eine Pension (Ruhegehalt) und keine Rente erhalten“. Das ist so nicht richtig! Ihre Altersbezüge werden sich sowohl aus einem Ruhegehalt als auch aus einem Rentenanteil zusammensetzen. Auch nach der Absolvierung von 25 oder 30 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeiten seit 1990 ist es fraglich, ob Ihr Ruhegehalt plus Rentenanteil in der Summe 71,75 Prozent des letzten Aktivgehalts (so genannte „Höchstversorgung“) erreichen wird. So kann es nicht schaden, den Rentenanteil zu erhöhen, ohne dass eine Kappung Ihrer Altersbezüge wahrscheinlich ist.

Wie sollten Sie nun vorgehen, falls Sie bisher nichts unternommen haben?

Da Sie sicher längst die Klärung Ihres Rentenkontos bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für Ihre Rentenansprüche bis 1990 durchgeführt haben, haben Sie dort auch eine Versicherungsnummer und erhalten regelmäßig die jährliche Renteninformation. Richten Sie ein Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin und fordern Sie unter Hinweis auf Ihre Tätigkeit in der Volksbildung der DDR (von.... bis 1990) und Angabe Ihrer Versicherungsnummer eine Neuberechnung Ihres Rentenkontos mit Anrechnung der Jahresendprämie. Mitglieder der GEW finden hier ein vorformuliertes Musterschreiben. Bitten Sie ausdrücklich um eine Eingangsbestätigung! Es sind hierbei keine Fristen zu beachten, Sie können den Antrag jederzeit einreichen. Allerdings: je eher - desto besser!

Bisherige Erfahrungen

- Die Bearbeitung kann wegen der Vielzahl der eingereichten Anträge lange dauern. Seit Herbst 2009 hat sich die Bearbeitungszeit allerdings erheblich verkürzt, da die erneute Einreichung von Kopien in der Regel nicht mehr verlangt wird.

- Wie Berichte von KollegInnen, die sich schon im Ruhestand befinden und deren Antrag bearbeitet wurde, zeigen, hat sich die Rente z.T.um mehr als 25 EUR/ Monat mit entsprechender Nachzahlung erhöht – es geht also nicht nur um ein paar Cent.

- Wichtig: Nach Auskunft der Rentenversicherung können auch alle noch vorhandenen Nachweise über weitere Prämienzahlungen in Kopie eingereicht werden. Es muss jedoch auf dem Beleg ein Zahlbetrag in Mark erkennbar sein, nur z.B. die Aktivistenurkunde reicht nicht!  Die Kopien müssen nicht beglaubigt, aber lesbar sein.

Hinweis des Personalrates

Der Personalrat kann nicht garantieren, dass die hier gegebenen Hinweise tatsächlich zu einer Erhöhung Ihrer Altersbezüge führen, eins ist aber klar: Wer nichts unternimmt, bekommt auch nichts!

Armin Jacob
(im Auftrag des Personalrates)

Anfrage des Personalrates am 16.10.2008

Sehr geehrter Herr Senator Zöllner,  
in Ihrem Schreiben an den Hauptpersonalrat vom 17.09.2008 haben Sie die Möglichkeit eröffnet, dass Lehrkräfte in der Anfangsphase des Hamburger Modells gegebenenfalls auch für sechs Wochen mit „außerunterrichtlicher Tätigkeit“ beschäftigt werden können. Wir begrüßen das sehr, bitten Sie aber zu prüfen, ob diese Regelung auch auf das sonstige pädagogische Personal ausgeweitet werden kann.

Info zum Hamburger Modell

In einem Schreiben auf die Anfrage des Personalrats vom 16.10.08 antwortete Frau Stürzebecher von SenBWF am 24.11.08:
" Es bestehen keine Bedenken, diese Regelungen auch auf pädagogische Unterrichtshilfen anzuwenden. Eine Anwendung auf weitere Beschäftigtengruppen muss allerdings scheitern, weil der vorübergehende Einsatz mit außerunterrichtlicher Tätigkeit voraussetzt, dass der grundsätzliche Einsatz mit unterrichtlicher Tätigkeit erfolgt; mithin also davon nur Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen betroffen sein können."

Der Personalrat 09 stellte im Monatsgespräch am 13.03.2008 folgende Anfrage an den Dienststellenleiter Herrn Stephan :

"Welche Regelungen gibt es für die Dienst- bzw. Arbeitszeit der Lehrer/-innen und Erzieher/-innen am letzten Schultag vor den 
Winter- und Sommerferien (Unterrichtsschluss nach der dritten Stunde - VHG bis 13.30 Uhr)?  
Wie ist die im Dienstplan festgelegte Pause der Erzieher/-innen in diesem Fall zu gewährleisten?" 

Antwort vom Dienststellenleiter Herrn Stephan:

"Die Regelung heißt, wie bisher auch, Unterrichtsschluss ist nicht gleich Dienstschluss. Für die Tage, an denen Unterricht stattfindet,
ist die VHG, ggf. unter Einsatz von Lehrerkolleg/innen, zu gewährleisten". " Ich bitte, zur Absicherung der VHG und des Pausenanspruchs 
der Erzieherinnen und Erzieher, den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrer einzuplanen. "

Lehrerin, Angestellte an einer Grundschule: In den ersten 14 Tagen des Schuljahres fand an unserer Schule kein Förderunterricht statt, da die Kinder erst danach eingeteilt wurden. Somit fielen 4 Stunden pro Woche, also insgesamt 8 Stunden Unterricht für mich aus. Nun (Dezember) ist ein hoher Krankenstand zu verzeichnen; ich soll diese Stunden jetzt "nacharbeiten". Ist das zulässig?

PR: Nein! Nicht erteilte Stunden können nur innerhalb des Kalendermonats durch Anordnung von Mehrarbeit ausgeglichen werden. Das heißt ganz konkret: die nicht erteilten Stunden aus dem September dürfen auch nur mit Mehrstunden des Monats September verrechnet werden, im Oktober waren sie bereits verfallen. Dagegen kann erteilte Mehrarbeit mit nicht erteilten Unterrichtsstunden innerhalb eines Jahres verrechnet werden.

 

Lehrer, Beamter: Ich werde in diesem Jahr 63 Jahre alt und erwäge, mich in den Ruhestand versetzen zu lassen. Bitte berechnen Sie mein voraussichtliches Ruhegehalt, damit ich eine Entscheidungshilfe habe.

PR: Aus grundsätzlichen Erwägungen führt der PR keine Berechnungen von Ruhestandsbezügen, Renten oder Altersteilzeitbezügen durch. Die Problematik der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten in unserer Region ist besonders kompliziert, da die meisten dieser Kolleginnen und Kollegen eine Altersversorgung erhalten werden, die sich sowohl aus Rentenanteilen als auch aus Ruhegehalt zusammensetzt. Einen Antrag auf Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und zur Information über die Höhe des Ruhegehalts bei Ausscheiden zu einem bestimmten Datum können Sie an die Personalstelle zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsamt stellen. Rentenauskünfte erhalten Sie von der BfA, hierbei können Sie Unterstützung von den sogenannten "Versicherungsältesten" bekommen.

 

Lehrerin, Beamtin: Wegen meiner Bewerbung um eine Fachleiterstelle wurde u.a. eine Dienstliche Beurteilung über mich angefertigt. Ich habe die Beurteilung unterschrieben, obwohl negative Aussagen enthalten waren, auch das Gesamturteil ist m.E. zu ungünstig ausgefallen. Nun sind meine Chancen nicht sehr gut, kann ich gegen die schlechte DB etwas tun?

PR: Dienstliche Beurteilungen sind Mitwirkungstatbestände, d.h. der PR kann Ihrer DB nicht widersprechen. Mit Ihrer Unterschrift haben Sie lediglich die Kenntnisnahme, jedoch nicht Ihr Einverständnis bestätigt.  Verständigen Sie den PR, damit dieser Sie entsprechend der konkreten Situation individuell beraten kann.

  (C) Personalrat Treptow-Köpenick 2009