der LehrerInnen und ErzieherInnen
 
 
 
 
 

 
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Hier sind in loser Reihenfolge ältere Beiträge eingestellt, die noch von Interesse sein könnten. 
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SEN BJS zur Feinstaubproblematik: Hr. Härtel hat die Lösung!"

...seit der Einführung des neuen Grenzwertes für Feinstäube (PM 10) in der EU zum 01. Januar 2005 findet das Thema Feinstaub in der Öffentlichkeit zunehmend Beachtung. Mittlerweile rückt auch die Feinstaubbelastung in der Raumluft der Berliner Schulen zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses..."Mit dieser durchaus zutreffenden Feststellung beginnt ein neues Rundschreiben der Senatsschulverwaltung. Auch unser Personalrat hatte sich mit einem Initiativantrag an die Dienststelle gewandt und sie aufgefordert, sich für eine Verbesserung der bekanntermaßen schlechten Reinigungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der vorliegenden Feinstaubanalysen einzusetzen. Aber - was abzusehen war - der schwarze Peter wurde natürlich sofort dem Schulträger - also dem Schulamt des Bezirks zugeschoben. Der Schulträger hat wenig Geld und muss statt Qualität bei der Reinigung auf das billigste Angebot entsprechender Firmen eingehen - die erforderliche Feuchtreinigung der Klassenräume in regelmäßigen Abständen ist unter dieser Vorgabe reine Illusion. Natürlich geht es hierbei vor allem - aber nicht nur - um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Doch auch das pädagogische Personal arbeitet in den Feinstaub gefährdeten Räumen und für deren Arbeitsplatzgestaltung ist der Dienstherr/ Arbeitgeber verantwortlich! Nun hat Hr. Härtel die Lösung: Schuld an der Misere ist das Personal selbst, denn es lüftet nicht (richtig)! Daher lüften wir jetzt alle nach Plan!  Und extra kosten tut's auch nix ;-]  Das Rundschreiben hier zum Download (*.pdf, 78KB)


Ansprüche auf Freistellung zur Betreuung kranker Kinder

Der Hauptpersonalrat veröffentlicht in seiner monatlichen Broschüre „HPR aktuell“ ab Oktober 2005 eine Beitragsserie in 6 Teilen zu obigem Thema. Da wir dies für allgemein interessant und wissenswert erachten, haben wir die Beitragsserie auf unsere Seiten übernommen. Download Teil 1 hier (*.rtf, 24KB), Teil 2 hier (rtf, 15KB), Teil 3 hier (rtf, 19KB), Teil 4 hier (rtf,20KB), Teil 5 hier, Teil 6 hier.


Dienstliche Beurteilung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Nach dem Erscheinen der AV-Lehrerbeurteilung – AV-LB war der Eindruck entstanden, dass Lehrer-/innen im Angestelltenverhältnis überhaupt nicht mehr dienstlich beurteilt werden würden. Dem ist natürlich nicht so ;-) !  Daher nachfolgend Auszüge aus dem Schulrundschreiben Nr. 6/ 2006 (PR).Mit den Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (AV Lehrerbeurteilung - AV LB) vom 03. Juni 2005 (ABI. S. 2246) sind für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis Richtlinien zu deren einheitlicher Beurteilung erlassen worden. Anders als das Beamtenrecht, kennt das Tarifrecht keine näheren inhaltlichen Bestimmungen über die Beurteilung von Angestellten. Ich bitte deshalb, die AV Lehrerbeurteilung (einschließlich Anlagen) in der jeweils geltenden Fassung mit nachfolgenden Maßgaben auch im Angestelltenbereich anzuwenden:1. Geltungsbereich (Tz 1 AV LB) 
Die AV Lehrerbeurteilung ist auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, mit Ausnahme der pädago­gischen Unterrichtshilfen, anzuwenden.
Für den in Tz 1.2 der AV LB genannten Personenkreis gelten, sofern dieser im Angestelltenver­hältnis beschäftigt ist, die Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Verwal­tungsdienstes (Beurteilungsvorschriften - AV BWD) vom 21. Dezember 2000 (DBI. 2001 1 S. 9, 135) in der jeweiligen Fassung.2. Regelmäßige Beurteilung (Tz 3.2 AV LB) 
Angestellte unterliegen nicht der regelmäßigen Beurteilung. 3. Beurteilung aus besonderem Anlass (Tz 3.3 AV LB) 
Angestellte sind aus besonderem Anlass zu beurteilen: 
- bei einer Bewerbung um eine höher bewertete Funktion, 
- auf eigenen Antrag. 
Darüber hinaus kann im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Schulaufsichtsbeamten/Schulauf­sichtsbeamtin und nach Vorabinformation der zuständigen Personalratvertretung eine dienstliche Beurteilung gefertigt werden, wenn nachhaltige Zweifel an der dem Anforderungsprofil gemäßen Aufgabenerfüllung des/der Angestellten bestehen. 
Der Ablauf der Probezeit nach § 5 BAT sowie der Ablauf einer Bewährungszeit für eine höhere eingruppierungsmäßige Behandlung im Wege des Bewährungsaufstiegs stellen keinen Anlass für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung dar. Hierfür reicht die Mitteilung der Dienststelle an die personalaktenführende Stelle aus, dass die Probezeit erfolgreich abgeleistet wurde bzw. dass der Angestellte die Bewährungszeit erfolgreich abgeschlossen hat. Gleiches gilt bei beabsichtigter Übernahme in das Beamtenverhältnis und beim Übergang von einem befristeten in ein unbefriste­tes Beschäftigungsverhältnis.


Kindergeld nur noch bis 25

Nach dem nun vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz soll die Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt werden. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingefügte Übergangsregelung schützt nur wenige Jahrgänge: Danach soll für Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollenden, alles beim alten bleiben. Für diejenigen, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, soll die Kindergeldberechtigung erst mit Vollendung des 26. Lebensjahrs wegfallen. Für behinderte Kinder soll es weiterhin beim 27. Lebensjahr bleiben.


Beihilfe für studierende Kinder Das Steueränderungsgesetz 2007 hat auch Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit studierender Kinder in der Beihilfe. Im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13.Dezember 2007- D15-213-103  ergeht folgende Übergangsregelung bis zum in Kraft treten 
der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen: „Kinder von Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten 
abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV längstens bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten als 
berücksichtigungsfähige Angehörige.“
Die Übergangsregelung gilt ausschließlich nur für die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes. Sie hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz des 
Beihilfeberechtigten.
Das Rundschreiben ist im Intranet (!!!) unter www.verwalt-berlin.de/rundschreiben/ abrufbar.


P e r s o n a l r a t s i n f o r m a t i o n  vom  04.07.2007

Zeitpunkt des Ausscheidens von Lehrkräften aus dem aktiven Schuldienst
(SenBWF Schul-Rundschreiben Nr. 68/2006) Seit Dezember 2006 ist dieses Rundschreiben in Kraft. Der Personalrat möchte Sie über das Wichtigste kurz informieren: 1.) Der Termin des Ausscheidens von Lehrkräften aus dem aktiven Schuldienst ist der 31.07. oder auf Antrag der 31.01. eines Jahres (mit Ablauf des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird). 2.) Auf Antrag können Beamte weiterhin in den vorzeitigen Ruhestand mit Pensionsabzügen gehen. Der früheste Termin ist die Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung (50% und Gleichgestellte) bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 3.) Zusätzliche Berechnungen erfordern die Arbeitszeitkonto-Tage (bei Vollzeitbeschäftigung 5 Tage je Schuljahr ab 03/04). Diese müssen vor Beginn der Sommerferien als Freistellung genommen werden. Aber: Bei Antragstellung auf Ausscheiden zum Halbjahr werden die AZK-Tage angehängt an den 31.01. Wegstreckenentschädigungs-Kontingent Jeder Schule sind mit dem Schreiben von SenBWF vom 25.06.2007 die Informationen zum schulbezogenen Kontingent über die Erstattung von Reisekosten aufgrund von Schülerfahrten, Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung und schulischer Veranstaltungen zugegangen. Hier wird ein Faktor in Höhe von 8,60 Euro für Vollzeitlehrkräfte und von 9,10 Euro für Vollzeiterzieher/-innen zu Grunde gelegt. Diese daraus resultierende Summe soll die entsprechenden Kosten von Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung bzw. Schülerfahrten abdecken. Es ist ersichtlich, dass diese Summe in keinster Weise ausreichend ist, da z.B. die Gruppenfahrkarten der BVB nur in der Schulzeit gültig sind und während der Ferienzeit für Ausflüge mit Ferienkindern nicht gelten. Damit wird eine interessante pädagogisch wertvolle Feriengestaltung erheblich eingeschränkt. Es ist ratsam den Unmut über dieses Verfahren auf dem Dienstweg zu bekunden bzw. die Wegstreckenentschädigung einzufordern. Ihr Personalrat wird den Gesamtpersonalrat bitten, Senator Prof. Dr. Zöllner aufzufordern mit der BVG in Verhandlung zu treten, dass die Gruppenfahrscheine ihre Gültigkeit in den Ferien behalten. Übrigens: Schon 20 Minuten reichen für eine außerordentliche Kündigung! Bei einer unerlaubten privaten Internetnutzung ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich möglich. Für das neue Schuljahr einen guten Start bei bester Gesundheit!

Ihr Personalrat 



P e r s o n a l r a t s i n f o r m a t i o n Nr. 12 vom 21.12.2006
Psychische Beanspruchung von Lehrerinnen und Lehrern in der Zeit von 2003 bis 2006 wurde unter Leitung des Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt die sogenannte Potsdamer Lehrerstudie durchgeführt. Hier wurde im 1. Teil eindeutig eine Zuspitzung der Belastungssituation aufgezeigt und im aktuell veröffentlichten 2. Teil Unterstützungsangebote ausgearbeitet, die helfen sollen den erkannten Zustand zu überwinden. Wir müssen unseren neuen Bildungssenator immer wieder und vermehrt darauf hinweisen, solche Studien ernst zu nehmen. Dazu können z.B. Überlastungsanzeigen dienen. Überlastungsanzeige – aber wie? Wir pädagogischen Mitarbeiter/-innen haben irgendwann einmal mit dem Land Berlin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es gibt einen Grundsatz des allgemeinen Vertragsrechtes: Wenn einer der beiden Vertragspartner meint, dass sich die Bedingungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde, geändert hätten, so hat er das dem Vertragspartner anzuzeigen. Im Landesbeamtengesetz gibt es dazu z.B. den § 21, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten habe. Da sich unsere Arbeitsbedingungen massiv verschlechtert haben, ist es also sogar unsere Pflicht den Dienstherrn darauf hinzuweisen. Ein Instrument ist die Überlastungsanzeige! Die Überlastungsanzeige wird schriftlich und individuell an den Arbeitgeber gestellt (Beispiel hier) und zeigt an, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung und Dienstpflichten gefährdet ist. Eine wichtige Funktion ist die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten, vor allem Schülern, die nicht mehr die optimale Unterrichtsqualität, Betreuung, Beurteilung und Aufsicht erhalten können. Unterlaufen dem Arbeitnehmer Fehler wegen Arbeitsüberlastung, so ist er gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Hat er aber den Vertragspartner darauf hingewiesen, dass unter den derzeitigen Bedingungen eine korrekte Erfüllung der Pflichten einfach nicht mehr zu leisten ist (man denke nur an ordentliche Korrekturen von Klassenarbeiten oder Betreuung von 40 und mehr Kindern durch eine Erzieherin), sieht das schon ganz anders aus. Die Überlastungsanzeige dient als Nachweis, dass dem Arbeitgeber die unhaltbaren Zustände wie z.B. dauernder Personalmangel, schlechtes Raumklima, Belastungen im Zusammenhang mit dem Mittleren Schulabschluss und Abitur, Streichung von Teilungsunterricht, Erhöhung der Zahl von Sitzungen und Besprechungen, Maßnahmen zur schulinternen Evaluation, Klassengröße, räumliche Ausstattung, Mehrarbeit usw. bekannt gemacht wurden. Hat der Vorgesetzte von der Belastungssituation Kenntnis, ist er grundsätzlich aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder das Problem weiterzuleiten. Eine Überlastungsanzeige sollte in der Regel an den Senator Herr Dr. Zöllner über die zuständige Schulaufsicht erfolgen und eine kurze persönliche Schilderung der Situation enthalten. Auf gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsüberlastung sollte hingewiesen werden. Der Personalrat Treptow - Köpenick empfiehlt, die Überlastungsanzeige als Mittel der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten verstärkt zu nutzen.
(Bitte schicken Sie dem Personalrat eine Kopie Ihrer individuellen Überlastungsanzeige.) Gesundheit und persönliches Wohlergehen für das Jahr 2007 und viel Kraft für die noch anstehenden umfangreichen Aufgaben wünscht Ihnen
Ihr Personalrat! 

 
  (C) Personalrat Treptow-Köpenick 2009